
Die Verbandregel
im Fahrverkehr ist im § 27 StVO definiert und besagt, dass Radfahrergruppen mit mehr als 15 Teilnehmern im Straßenverkehr einen sogenannten Verband bilden dürfen. Sie wird auch Sechzehnerregel genannt, da sie erst bei mehr als fünfzehn Radfahrern gilt.
Benutzungspflichtige Radwege sind für diese Gruppe ohne Bedeutung.
Zweck
Der Gesetzgeber will mit dieser Maßnahme erreichen, dass die „übermäßige Straßennutzung“ durch Radfahrer auf ein Minimum reduziert wird und gleichzeitig der PKW-Verkehr nicht unnötig belastet ist. Auf der anderen Seite will er verhindern, dass ein Verband (hier: Radfahrer) getrennt wird. Praktisch bedeutet es, dass auch bei radfahrenden Verbände nur max. 2 Radfahrende nebeneinander auf der Fahrbahn (Summe aller Fahrspuren) fahren dürfen und dies nur, wenn der Verkehr nicht behindert wird.
Rechtlich gesehen gilt jeder Verband als ein Fahrzeug, vergleichbar Lastkraftwagen mit Anhänger.
Wenn das erste Fahrrad an einer Ampel bei Grün passiert hat, darf der Rest der Fahrzeuggruppe ebenfalls durchfahren, selbst wenn die Ampel schon längst auf Rot gewechselt hat. Fährt das erste Fahrrad unter Beachtung der Vorfahrtsregeln in eine Kreuzung ein, dann dürfen ihm alle Radfahrer folgen, auch wenn auf der Vorfahrtsstraße bzw. von rechts andere Fahrzeuge erscheinen.
Der Verband sollte klar erkennbar sein. Die Erkennbarkeit kann beispielsweise dadurch gesteigert werden, dass die ersten und letzten Fahrer klar erkennbar sind (Warnweste).
Verbände werden gelegentlich von Begleitfahrzeugen eskortiert. Ist dies der Fall, übernehmen die Begleitfahrzeuge die Verkehrssteuerung. Zusätzlich können ggf. Motorräder die seitliche Zugsicherung übernehmen.
Quelle: Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Verbandregel) verändert, Bildquelle ChatGPC